Wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit der Begründung verlängert, bei der verurteilten Person liege noch immer eine schwere psychische Störung vor, und war die verurteilte Person im erstinstanzlichen Verfahren schuldunfähig, so gilt diese grundsätzlich auch im selbständigen nachträglichen Verfahren als schuldunfähig. Aufgrund der nachweislich noch immer vorliegenden Störung und dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Verlängerung der Massnahme und Anlasstat ist davon auszugehen, dass der verurteilten Person auch das nachträgliche Verfahren nicht vorgeworfen werden kann.