Regeste: Bei Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts) erfolgt die Kostenverteilung nach den allgemeinen Regeln von Art. 416 ff. StPO. Folglich ist auch hier die Kostenauferlegung an eine schuldunfähige Person nur dann zulässig, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (Art. 419 StPO). Wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art.