SK 2013 332 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Eggli vom 26. März 2014 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Verurteilter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB Regeste: Bei Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts) erfolgt die Kostenverteilung nach den allgemeinen Regeln von Art. 416 ff. StPO. Folglich ist auch hier die Kostenauferlegung an eine schuldunfähige Person nur dann zulässig, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (Art. 419 StPO). Wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB mit der Begründung verlängert, bei der verurteilten Person liege noch immer eine schwere psychische Störung vor, und war die verurteilte Person im erstinstanzlichen Verfahren schuldunfähig, so gilt diese grundsätzlich auch im selbständigen nachträglichen Verfahren als schuldunfähig. Aufgrund der nachweislich noch immer vorliegenden Störung und dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Verlängerung der Massnahme und Anlasstat ist davon auszugehen, dass der verurteilten Person auch das nachträgliche Verfahren nicht vorgeworfen werden kann. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine aktuelle Begutachtung ergibt, dass keine Schuldunfähigkeit mehr gegeben ist und die Verlängerung der Massnahme dem Verurteilten deshalb vorgeworfen werden kann. […] I. Materielles 1. Zu den Verfahrenskosten 1.1. Ausführungen der Vorinstanz (pag. 85) Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO habe grundsätzlich der Berufungsführer die Verfahrenskosten zu tragen. Zwar solle nach herrschender Meinung in Fällen, in denen ein Schuldunfähiger Betroffener des eigenständigen Massnahmeverfahrens sei, eine Kostenverlegung gemäss Art. 419 StPO erfolgen. Im vorliegenden eigenständigen Massnahmeverfahren sei der Berufungsführer jedoch nicht als schuldunfähig ausgewiesen. Allein bezüglich der damaligen Tat habe das Gericht seinerzeit die Schuldunfähigkeit des Berufungsführers festgestellt. Dies könne nicht ohne weiteres auch für das vorliegende Verfahren angenommen werden. Der Berufungsführer habe folglich als schuldfähig zu gelten. Demnach sei Art. 426 Abs. 5 StPO einschlägig und die Kosten des Verfahrens würden dem Berufungsführer auferlegt. 1.2. Vorbringen der Verteidigung (pag. 102 ff.) Der Berufungsführer machte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, die Art. 416 ff. StPO hätten auch für die Verfahrenskosten und Entschädigungen im nachträglichen Verfahren Geltung. Insbesondere ergehe im selbständigen Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kostentragung nach Art. 419 StPO. Der Berufungsführer sei im erstinstanzlichen Strafverfahren, unter Anordnung einer stationären Massnahme, freigesprochen worden. Grundlage für die nun erfolgte weitere Anordnung der stationären Massnahme bleibe nach wie vor der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit. Der nun teilweise angefochtene Entscheid sei einzig deshalb nachträglich erfolgt, weil es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, über diese Frage bereits im Strafurteil zu befinden. Deshalb müsse auch für den nachträglichen Entscheid die Regelung der Kostenpflicht von Schuldunfähigen gemäss Art. 419 StPO zur Anwendung kommen, wonach einer freigesprochenen Person die Kosten nur dann auferlegt werden könnten, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheine. Beim Berufungsführer sprächen alle Umstände gegen die Auferlegung von Kosten. Infolge des Vorfalls vom 25. Januar 2008 habe er sich einem langen und belastenden Strafverfahren unterziehen müssen und anschliessend habe er fünf Jahre im stationären Massnahmevollzug verbringen müssen, welcher nun um weitere fünf Jahre verlängert worden sei. Zudem sei der Berufungsführer nach wie vor mittellos. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die von ihr beschlossene Weiterführung der Massnahme infolge der gesundheitlichen Situation des Berufungsführers angeordnet werden müsse. Der Entscheid auf Verlängerung der Massnahme gründe somit auf dem Vorfall der versuchten Brandstiftung sowie auf dem Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung gesundheitsbedingt nicht gegeben seien. Unter diesen Umständen sei eine Auferlegung der Kosten an den mittellosen Berufungsführer offensichtlich unbillig. 1.3. Ausführungen der Kammer Der Entscheid über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ergeht im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts). Vorliegend wurde die Massnahme nach 59 StGB auf Antrag der Abteilung für Straf- und Massnahmevollzug der Polizei- und Militärdirektion um fünf Jahre verlängert. Diese Verlängerung ist in Rechtskraft erwachsen. Zu klären bleibt, wie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auszusehen haben. Gemäss Art. 416 StPO gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Anwendbarkeit der im 10. Titel der StPO enthaltenen Vorschriften über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 416-436 StPO) für alle Verfahren der Strafprozessordnung. Davon erfasst sind auch alle besonderen Verfahren, einschliesslich dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 f. StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 416 N 3). Art. 419 StPO sieht eine Spezialregelung bezüglich der Kostenpflicht von Schuldunfähigen vor, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit die Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Art. 419 StPO kommt indes nach überwiegender Lehrmeinung auch dann zum Tragen, wenn einer schuldunfähigen Person eine Massnahme auferlegt wird, ohne dass diese vorab freigesprochen wird (DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 8 und Art. 426 N 46; ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 375 N 6; ausführlich und überzeugend BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 375 N 22 ff.). Dabei ist insbesondere die Überlegung ausschlaggebend, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der Annahme gründet, dass jene, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -durchführung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt indes bei jedem Verfahren gegen Schuldunfähige. Nach Auffassung der Kammer muss deshalb Art. 419 StPO auch dann zur Anwendung kommen, wenn es nicht um die Anordnung, sondern wie vorliegend, um die Verlängerung der bereits bestehenden Massnahme geht. Ist die Verlängerung der Massnahme der verurteilten Person wegen deren Schuldunfähigkeit nicht vorwerfbar, so können ihr hierfür – abgesehen von der Billigkeitshaftung – auch keine Kosten auferlegt werden. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Berufungsführer im vorliegenden Verfahren als schuldunfähig zu gelten hat. Im ursprünglichen Verfahren, welches 2008 zur Anordnung der therapeutischen Massnahme führte, war dies der Fall (vgl. psychiatrisches Gutachten pag. 380 f. der Vorakten und Seite 7 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008). Gestützt auf das damals noch geltende Gesetz über das (bernische) Strafverfahren verzichtete denn auch das urteilende Kreisgericht XII Frutigen-Niedersimmental auf eine Kostenauflage an den „zurechnungsunfähigen“ Berufungsführer (Seite 14 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008). Im zu prüfenden Urteil über die Verlängerung der stationären Massnahme kam die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass der Berufungsführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes noch nicht aus der Massnahme entlassen werden könne. Mit anderen Worten, die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Berufungsführer noch immer eine erhebliche psychische Störung vorliegt, welche eine stationäre Behandlung für weitere fünf Jahre als notwendig erscheinen lässt. Sie stützt sich für diese Erkenntnis unter anderem auf den therapeutischen Kurzbericht der Universitären psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 30. September 2013, welcher beim Berufungsführer noch immer schizophrene Züge und weitere Störungsbilder diagnostizierte (pag. 55). Bei dieser Ausgangslage kann nun aber hinsichtlich der Kostenverlegung nicht einfach davon ausgegangen werden, der Berufungsführer sei trotzdem als schuldfähig zu erachten. Dieser für ihn in diesem Zusammenhang nachteilige Umstand hätte vielmehr mit einer aktuellen Begutachtung abgeklärt werden müssen. Aufgrund der nachweislich noch immer vorliegenden psychischen Störung und dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Verlängerung der Massnahme und Anlasstat (deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte wie Brandstiftung) ist davon auszugehen, dass dem Berufungsführer auch das nachträgliche Verfahren zur Verlängerung der Massnahme nicht vorgeworfen werden kann (anders im Entscheid SK 12 254 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2012, wo der Betroffene in Bezug auf die Anlasstat nur teilweise schuldunfähig war und ihm die Verlängerung der Massnahme aufgrund seines Verhaltens im Vollzug deshalb vorgeworfen werden konnte). Ihm sind deshalb in Anwendung von Art. 419 StPO die Verfahrenskosten nur dann aufzuerlegen, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheinen würde. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 7). Die Billigkeit verlangt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr bewirkt würde, berücksichtigt werden. Das Alter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. Über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers liegen kaum Angaben vor. Es wurde letztmals im Jahr 2008 ein Leumundsbericht über ihn eingeholt (pag. 261 der Vorakten). Daraus gehen verschiedene Betreibungen und Verlustscheine hervor. Genauere Angaben über sein Einkommen konnten aber bereits damals nicht gemacht werden. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungsführer seit dem Vorfall im Januar 2008 ununterbrochen entweder im fürsorgerischen Freiheitsentzug, im Regionalgefängnis oder im Massnahmevollzug war (Seite 2 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008), ist jedoch davon auszugehen, dass er auch heute über keine namhaften Vermögenswerte verfügt. Damit erscheint eine Kostenauferlegung an den schuldunfähigen Berufungsführer nicht als billig. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. […]