Zudem ergeben sich auch praktische Schwierigkeiten. So ist beispielsweise aus dem Strafregisterauszug stets nur das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ersichtlich, nicht aber das Datum des Ersturteils oder eines allfällig vorangegangenen Strafbefehls. Um herauszufinden, ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist oder nicht, müssten folglich jedes Mal die Akten angefordert werden. Aus diesen Gründen stellt die Kammer auf den Zeitpunkt des in Rechtskraft erwachsenen Urteils ab. Dies bedeutet vorliegend, dass für alle Delikte eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2011 auszusprechen ist. […]