Dies wäre dann der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz ein erstinstanzliches Urteil komplett umgeändert hätte. Weiter stellt sich beispielsweise die Frage, ob konsequenterweise, würde das Ersturteil als massgeblich erachtet, nicht auch für die Frage eines allfälligen Widerrufs bzw. des Beginns der Probezeit auf den Zeitpunkt des Ersturteils abgestellt werden müsste. Weiter ist nicht nachzuvollziehen, warum die ins Feld geführte Warnwirkung gerade vom Ersturteil – gilt diesbezüglich auch ein Strafbefehl? – und nicht zum Beispiel von einer viel einschneidenderen allfälligen Haft oder anderen Zwangsmassnahme ausgehen soll. Zudem ergeben sich auch praktische Schwierigkeiten.