Ein Abstellen auf das Ersturteil erscheint ihr falsch. Nebst den obigen Überlegungen sprechen weitere Punkte für die Massgeblichkeit des in Rechtskraft erwachsenen Urteils. So erachtet es die Kammer als problematisch, dass unter Umständen zwei inhaltlich grundverschiedene Urteile der Ausfällung der Zusatzstrafe zugrunde liegen können. Dies wäre dann der Fall, wenn die Rechtsmittelinstanz ein erstinstanzliches Urteil komplett umgeändert hätte.