Zum einen lehre die Kriminologie, dass die Höhe der verhängten Strafen im Allgemeinen weder abschrecke noch zu mehr Normakzeptanz führe. Zum anderen erlaube der Gesamtstrafenrahmen im Regelfall doch ungehindert, auch auf die Taten zwischen dem ersten und letzten Urteil zu reagieren. Eigentliche Missbräuche des Berufungsrechts würden sich bei der Strafzumessungsschuld und damit beim Strafmass innerhalb des Gesamtstrafenrahmens berücksichtigen lassen. Diesen Ausführungen von ACKERMANN schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Ein Abstellen auf das Ersturteil erscheint ihr falsch.