Ausserdem gebe die Berufung dem nicht rechtskräftigen Ersturteil nur Durchgangscharakter, der schon deshalb keine schuldrelevante „Warnwirkung“ entfalten könne, weil jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelte und grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung in freier Kognition mittels Berufung habe. Weiter führt er aus, auch mit der Befürchtung, der Täter werde gezielt bis zum letzten Urteil noch weitere Straftaten begehen, um von der Gesamtstrafenlösung zu „profitieren“, lasse sich die Lösung des Bundesgerichts nicht rechtfertigen. Zum einen lehre die Kriminologie, dass die Höhe der verhängten Strafen im Allgemeinen weder abschrecke noch zu mehr Normakzeptanz führe.