49 StGB keinen „Genuss“ oder „Vorzug“, sondern sei mit der überproportionalen und damit schuldüberschreitenden Wirkung einer Kumulation von Strafen und/oder einer übergreifenden Schuldbetrachtung begründet. Ausserdem gebe die Berufung dem nicht rechtskräftigen Ersturteil nur Durchgangscharakter, der schon deshalb keine schuldrelevante „Warnwirkung“ entfalten könne, weil jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelte und grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung in freier Kognition mittels Berufung habe.