ACKERMANN (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 49 N 147 ff.) legt ausführlich dar, weshalb nicht das Urteil der ersten Instanz, sondern, wo vorhanden, dasjenige der Rechtsmittelinstanz massgebend sein soll. Er führt aus, die Begründung des Bundesgerichts überzeuge nicht. So bedeute zum einen die Regel von Art. 49 StGB keinen „Genuss“ oder „Vorzug“, sondern sei mit der überproportionalen und damit schuldüberschreitenden Wirkung einer Kumulation von Strafen und/oder einer übergreifenden Schuldbetrachtung begründet.