Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 26. April 2010. Die Anwendung der bundesgerichtliche Rechtsprechung würde mithin dazu führen, dass einzig für die Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kind eine Zusatzstrafe auszufällen wäre. Ist hingegen das Urteil des Obergerichts vom 1. April 2011 massgebend, muss für sämtliche zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe ausgefällt werden. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nicht ohne Kritik geblieben. ACKERMANN (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art.