49 StGB […] nicht zum Tragen […].“ Zur Begründung führte das Bundesgericht hauptsächlich aus, dass nur derjenige in den Genuss der in der Regel vorteilhaften Zusatzstrafe kommen soll, bei dem der erstinstanzliche Richter die mehreren Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderen Delikten erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden sei. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte fanden im Herbst 2009 (sexuelle Handlungen mit Kind) bzw. ab August 2010 statt. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 26. April 2010.