2. Zur retrospektiven Konkurrenz im Besonderen Vorliegend stellt sich mit Blick auf den neueren Entscheid des Bundesgerichts BGE 138 IV 113 die Frage, ob für die zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 1. April 2011 auszusprechen ist oder nicht. Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB fällt das Gericht dann eine Zusatzstrafe aus, wenn es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Das Bundesgericht vertritt nun im obengenannten Entscheid die Auffassung, massgeblich hierfür sei das jeweils erste Urteil in einem Verfahren (E. 3.4.2 f.):