C. vertreten durch Rechtsanwalt Z. Straf- und Zivilklägerin 2 wegen sexuellen Handlungen mit Kind, Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens etc. Regeste: Abweichung von der in BGE 138 IV 113 festgehaltenen Praxis zur Bemessung von Zusatzstrafen: Bei der Ausfällung einer Zusatzstrafe ist nicht auf das Datum der früheren erstinstanzlichen Verurteilung abzustellen, sondern auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils. Auszug aus den Erwägungen: […] III. Strafzumessung 1. […]