des Vorliegens bloss einer Übertretung gesetzlich auch gar nicht zulässig gewesen wäre. Es ist von einer Betrachten „ex ante“ auszugehen, und nicht „ex post“. Auch der Einwand der Beschuldigten, wonach es sich vorliegend um eine routinemässige und mithin unrechtmässige Probeentnahme gehandelt habe, geht fehl (vgl. PIETH, in: Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, S. 122). […] 10