9 3.3.3. Schlussfolgerung Vor dem Hintergrund, dass bei der Beschuldigten mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit zu rechnen war, dass sie ein anderes Delikt von gewisser Schwere (Verbrechen oder Vergehen) begangen haben oder begehen könnte, und angesichts der Geringfügigkeit des Grundrechtseingriffs (BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.) stellt die Entnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils vorliegend noch eine verhältnismässige und damit rechtmässige Zwangsmassnahme dar.