Solche sind – analog der erkennungsdienstlichen Erfassung – in der Regel durchaus sachlich und in zeitlicher Hinsicht dringlich (vgl. RIEDO/FALKNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 303 N 20). Vorliegend kam hinzu, dass die Polizei vermeiden wollte, die nicht sonderlich kooperativen vier Beschuldigten später allenfalls noch zusätzlich für erkennungsdienstliche Abklärungen aufbieten zu müssen. Auf die unzutreffende Behauptung der Berufungsführerin, wonach sie nicht als Beschuldigte i.S.v. Art. 111 Abs. 1 StPO zu gelten habe, solang keine Anzeige eingegangen sei, ist, weil haltlos, nicht weiter einzugehen.