Die Aktion ging jedenfalls deutlich über ein blosses allfälliges Verteilen von Flugblättern oder das Ausrollen von Transparenten hinaus. Die Beschuldigte macht weiter zu Unrecht geltend, dass die Massnahmen nicht unaufschiebbar, d.h. sichernd i.S.v. Art. 303 Abs. 2 StPO gewesen seien. Solche sind – analog der erkennungsdienstlichen Erfassung – in der Regel durchaus sachlich und in zeitlicher Hinsicht dringlich (vgl. RIEDO/FALKNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 303 N 20).