Hierfür bestand namentlich im Zeitpunkt deren Vornahme durchaus eine Veranlassung; denn wie bereits für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ausgeführt, war zum damaligen Zeitpunkt die Annahme möglicher weiterer Delikte gerechtfertigt. Bekanntlich lagen bezüglich A. durchaus Umstände bzw. Verdachtsmomente vor, die weitere strafbare Handlungen nahe legten. Diese Verdachtsmomente durften selbstredend auch im Zusammenhang mit der DNA-Probe und deren Auswertung berücksichtigt werden. Das Flugblatt und die darin verwendete Sprache wurde bereits erwähnt.