Die Zwangsmassnahmen dienen denn auch primär der Aufklärung bereits früher begangener bzw. zukünftiger Verbrechen und Vergehen (BGE 128 II 259 E. 3.4.2 S. 274). Zu prüfen ist somit, ob bei der Beschuldigten mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere (hier: Verbrechen oder Vergehen) schuldig gemacht hat oder künftig machen wird (BGE 120 Ia 147 E. 2e S. 152; SCHMID, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 255 N 2). Hierfür bestand namentlich im Zeitpunkt deren Vornahme durchaus eine Veranlassung;