, durfte die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen vom Tatbestand der Sachbeschädigung ausgehen. Da die Urheberschaft der Aktion dazumal bereits feststand, kann die Erhebung einer DNA- Probe vorliegend nur der Aufdeckung früherer und der Aufklärung allfälliger künftiger Delikte der Beschwerdeführerin von einigermassen erheblicher Schwere gedient haben. Die Zwangsmassnahmen dienen denn auch primär der Aufklärung bereits früher begangener bzw. zukünftiger Verbrechen und Vergehen (BGE 128 II 259 E. 3.4.2 S. 274).