3.3.2. Materielle Voraussetzungen Im Gegensatz zur Erfassung erkennungsdienstlicher Massnahmen kann gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO der beschuldigten Person nur dann eine DNA-Probe entnommen bzw. von ihr ein DNA-Profil erstellt werden, wenn die Zwangsmassnahme der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens dient. Wie vorstehend geschildert, durfte die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen vom Tatbestand der Sachbeschädigung ausgehen.