Ferner geht auch der Einwand der Beschuldigten fehl, wonach diese Anordnung Art. 312 Abs. 1 StPO verletze, handelt es sich hierbei doch um keine pauschale Beauftragung der Polizei, Ermittlungen vorzunehmen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 312 N 5). HANSJAKOB meint denn auch, dass die Kompetenzaufteilung in Profilanordnung und -erstellung wenig Sinn mache und in der Praxis mitunter zu Globalanordnungen führen würde (DERSELBE, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 255 N 18). Damit ist auch eingeräumt, dass solche Globalanordnungen Sinn machen, resp. aus Praktikabilitätsgründen schlicht nicht zu vermeiden sind.