Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch auf den Fall von A. zutreffen sollte, zumal die generalstaatsanwaltschaftliche Anordnung auf dem polizeilichen Auftrag vermerkt ist (pag. 31). Ferner geht auch der Einwand der Beschuldigten fehl, wonach diese Anordnung Art. 312 Abs. 1 StPO verletze, handelt es sich hierbei doch um keine pauschale Beauftragung der Polizei, Ermittlungen vorzunehmen (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art.