Die Beschuldigte behauptet, bezugnehmend auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH120024 vom 6. Juli 2012, E. 4, dass im vorliegenden Fall eine Einzelverfügung der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen wäre. Der Entscheid besagt, dass, indem der beschuldigten Person in casu die Allgemeinverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ausgehändigt worden sei, ihr gegenüber die darin abstrakt angeordnete Zwangsmassnahme konkret verfügt worden sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch auf den Fall von A. zutreffen sollte, zumal die generalstaatsanwaltschaftliche Anordnung auf dem polizeilichen Auftrag vermerkt ist (pag.