a, b und c StPO generell deren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils angeordnet (pag. 31). Die Vorinstanz ging dabei davon aus, dass diese Weisung wohl aus Praktikabilitätsgründen durch die Generalstaatsanwaltschaft erlassen worden sei, da die Abnahme der DNA logischerweise der Erstellung eines Profils diene. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte behauptet, bezugnehmend auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich UH120024 vom 6. Juli 2012, E. 4, dass im vorliegenden Fall eine Einzelverfügung der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen wäre.