3.3.1. Form und Zuständigkeit der Anordnung Vorliegend erfolgte die Anordnung der nicht invasiven DNA-Probenahme und die Erstellung des DNA-Profils mündlich durch die Polizei. Wie die Vorinstanz richtig anführt, ist für die Anordnung der Profilerstellung die Staatsanwaltschaft zuständig. Wie auf dem Polizeiauftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung ersichtlich ist, hat die Generalstaatsanwaltschaft indes bei nicht invasiv entnommenen DNA-Proben gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO in den Fällen von Art. 255 Abs. 1 lit. a, b und c StPO generell deren Analyse zwecks Erstellung eines DNA-Profils angeordnet (pag.