Dass sich die Verdachtsmomente in Bezug auf ein anderes, eventuell begangenes Delikt im Nachhinein offenbar nicht erhärtet haben, vermag daher die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zum Zeitpunkt deren Anordnung klarerweise nicht zu relativieren. Zu beurteilen ist die Anordnung „ex ante“ und nicht „ex post“. Dasselbe gilt im Übrigen auch für das erstellte DNA-Profil (dazu sogleich). 3.3. DNA-Probe und DNA-Profil