3 des Strafbefehls vom 13. März 2013 die umgehende Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten nach dessen Rechtskraft angeordnet wurde (pag. 115). Gerade in diesem Punkt wurde der erste Strafbefehl auf Einsprache der Berufungsführerin hin entsprechend abgeändert, was auch zeigt, dass diese Daten rasch wieder gelöscht werden können, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie, wie vorliegend, nicht benötigt werden. Dass sich die Verdachtsmomente in Bezug auf ein anderes, eventuell begangenes Delikt im Nachhinein offenbar nicht erhärtet haben, vermag daher die Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme zum Zeitpunkt deren Anordnung klarerweise nicht zu relativieren.