Auch die zeitliche Dringlichkeit ist vorliegend gegeben, abgesehen davon, dass es auch im Interesse der Beschuldigten gelegen haben muss, nicht nachträglich erneut bei der Polizei erscheinen zu müssen. Die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschuldigten erweist sich unter Berücksichtigung der konkreten Verdachtsmomente und der Geringfügigkeit der Zwangsmassnahme (BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269) als verhältnismässig und mithin als zulässiger Grundrechtseingriff. An dieser Stelle sei auch noch erwähnt, dass in Ziff. 3 des Strafbefehls vom 13. März 2013 die umgehende Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten nach dessen Rechtskraft angeordnet wurde (pag.