7 Beschuldigte in ein anderes Delikt von gewisser Schwere, namentlich eine Sachbeschädigung, verwickelt gewesen sein bzw. werden könnte. Auch die zeitliche Dringlichkeit ist vorliegend gegeben, abgesehen davon, dass es auch im Interesse der Beschuldigten gelegen haben muss, nicht nachträglich erneut bei der Polizei erscheinen zu müssen.