Dabei ist durchaus auch an andere Delikte als ausschliesslich Sachbeschädigungen zu denken. Aufgrund der konkreten Umstände durften die Ermittlungsbehörden somit auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der früheren oder künftigen Beteiligung der beschuldigten Person an entsprechenden oder ähnlichen Straftaten schliessen. 3.2.3. Schlussfolgerung Nach Ansicht der Kammer war die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung in Bezug auf das vorgeworfene Delikt zum damaligen Zeitpunkt nicht notwendig. Aufgrund der Umstände durfte aber von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass die