Gerade diese Aussagen und die Art und Weise, wie die Konferenz vom 30. Januar 2013 gestört wurde, lassen doch eine gewisse militante Haltung bei den Beteiligten erkennen. Die Vorinstanz führte aus, dass es in dieser Situation nicht abwegig erscheine, wenn die Strafverfolgungsbehörden davon ausgingen, dass die Beschuldigte „ebenfalls an früheren gemeinsamen Aktionen, welche allenfalls strafrechtliche Konsequenzen in Form von Sachbeschädigungen“ nach sich gezogen hätten, „beteiligt gewesen sein könnte“. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Dabei ist durchaus auch an andere Delikte als ausschliesslich Sachbeschädigungen zu denken.