fassung im Hinblick auf eine andere mögliche Straftat kein hinreichender Tatverdacht notwendig (SCHMID, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 260 N 4 i.V.m. Art. 255 N 2). Vorliegend muss denn auch eher von einem vagen Tatverdacht ausgegangen werden, wonach die Beschuldigte eine solche Tat begangen haben bzw. begehen könnte. Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme Sachbeschädigung vorgeworfen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass A. in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.