Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der von der erkennungsdienstlichen Massnahme betroffenen Person immerhin mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht hat oder machen wird (BGE 120 Ia 147 E. 2e S. 152). Nach HANSJAKOB kommt es auf die Schwere des vermuteten Delikts nicht entscheidend an (DERSELBE, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Art. 260 N 6; anders SCHMID, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 260 N 5). Analog der Regelung von Art. 255 StPO ist für die erkennungsdienstliche Er-