Vor diesem Hintergrund gilt es die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme nur noch in Bezug auf eine andere, möglichweise begangene oder noch zu begehende Straftat von gewisser Schwere zu prüfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der von der erkennungsdienstlichen Massnahme betroffenen Person immerhin mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht hat oder machen wird (BGE 120 Ia 147 E. 2e S. 152).