6 hung der Straftat (pag. 2, 5); aus den Akten geht indes nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt diese ausgewertet werden konnten respektive ab wann diese der Polizei zur Verfügung standen. Vor diesem Hintergrund gilt es die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme nur noch in Bezug auf eine andere, möglichweise begangene oder noch zu begehende Straftat von gewisser Schwere zu prüfen.