Insofern bedurfte es an sich keiner besonderen Abklärungen mehr. Zu beachten gilt es auch, dass der Tatbestand der Sachbeschädigung im Vordergrund stand und zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wirklich fest stand, ob ein Schaden tatsächlich eingetreten war, obwohl Polizei und Staatsanwaltschaft offensichtlich davon ausgegangen sind. Zudem war auch noch offen, ob die Universität als Betroffene überhaupt Strafantrag stellen wird. Ferner zeigen die der Polizei übermittelten Bilder u.a. die Beschuldigte bei der Bege-