Jedenfalls widerlegte die Vorinstanz die zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Anlasstat selbst, indem sie in Erwägung zog, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Aufklärung des damals gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwurfs der Sachbeschädigung per se nicht notwendig gewesen sei. Dem ist zuzustimmen, zumal die Polizei die Täterschaft vor Ort anhalten und identifizieren konnte, und deren sichergestellte Gegenstände offensichtlich mit der Aktion in Verbindung standen, war doch ein Abfallsack noch mit Mist gefüllt (pag. 3). Insofern bedurfte es an sich keiner besonderen Abklärungen mehr.