Letzteres trifft zwar nur begrenzt zu, steht doch im Polizeiauftrag, dass die erkennungsdienstliche Behandlung grundsätzlich geeignet sei, „diese und/oder (Hervorhebung) allfällige weitere Straftaten aufzuklären“ (pag. 31 f.), während die staatsanwaltschaftliche Verfügung einzig Bezug nimmt auf andere möglichweise begangene oder zukünftige Delikte von gewisser Schwere (pag. 34). Jedenfalls widerlegte die Vorinstanz die zeitliche Dringlichkeit in Bezug auf die Anlasstat selbst, indem sie in Erwägung zog, dass die erkennungsdienstliche Behandlung zur Aufklärung des damals gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwurfs der Sachbeschädigung per se nicht notwendig gewesen sei.