3.2.2. Materielle Voraussetzungen Mit der vorangehenden Erwägung der Vorinstanz, wonach die Umstände und mögliche Weiterungen des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahmen unklar gewesen sind, kann sie nur eine andere als die hier zugrunde liegende Straftat gemeint haben, hielt sie doch selber fest, dass die Untersuchungsbehörden die Zwangsmassnahme nicht mit der Anlasstat, sondern mit der Aufklärung weiterer Straftaten begründet hatten. Letzteres trifft zwar nur begrenzt zu, steht doch im Polizeiauftrag, dass die erkennungsdienstliche Behandlung grundsätzlich geeignet sei, „diese und/oder (Hervorhebung) allfällige weitere Straftaten aufzuklären“ (pag.