Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschuldigte bereits auf dem Polizeiposten befunden hat. Dieser Umstand dürfte durchaus eine Rolle gespielt haben, scheint es doch wesentlich vernünftiger, weil für alle Seiten weniger umständlich und aufwändig, eine nachträglich eventuell erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung bereits zu diesem Zeitpunkt durchzuführen, als die Berufungsführerin später gesondert nochmals hierfür auf den Polizeiposten aufzubieten. Das gesetzliche Formerfordernis wurde somit nicht verletzt.