Auch hätte man die dreimonatige Strafantragsfrist verstreichen lassen können, ehe man strafrechtliche Zwangsmassnahmen durchgeführt hätte. „Die Umstände und mögliche Weiterungen des Verfahrens“ seien zum damaligen Zeitpunkt indes unklar gewesen, so dass die Notwendigkeit einer unmittelbaren erkennungsdienstlichen Behandlung ex ante betrachtet „durchaus nachvollziehbar“ erscheine. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Beschuldigte bereits auf dem Polizeiposten befunden hat.