Damit nahm die Staatsanwaltschaft Bezug auf die Tatsache, wonach eine andere tatverdächtige Person bereits eine Woche zuvor eine einschlägige Konferenz habe stören wollen (pag. 33). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, wäre es an sich durchaus möglich gewesen, die Beschuldigte aus der Polizeikontrolle zu entlassen und bei Vorliegen eines schriftlichen Befehls der Staatsanwaltschaft erneut aufzubieten. Weiter räumte sie ein, dass den Strafverfolgungsbehörden die Identität und die Adresse von A. bekannt gewesen seien. Auch hätte man die dreimonatige Strafantragsfrist verstreichen lassen können, ehe man strafrechtliche Zwangsmassnahmen durchgeführt hätte.