5 Straftaten aufzuklären“ (pag. 31 f.). Gemäss der Staatsanwaltschaft sei unter den gegeben Umständen bei der Beschuldigten mit einer substantiell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte [vorliegend: Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB] von gewisser Schwere schuldig gemacht habe oder machen werde (pag. 34). Damit nahm die Staatsanwaltschaft Bezug auf die Tatsache, wonach eine andere tatverdächtige Person bereits eine Woche zuvor eine einschlägige Konferenz habe stören wollen (pag.