241 N 33). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verfolgen erkennungsdienstliche Massnahmen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten einer bestimmten Person zuzuordnen, und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 II 259 E. 3.4.1 S. 271). Weder im polizeilichen Auftrag zur erkennungsdienstlichen Erfassung (pag. 31 f.) noch in der nachträglichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung (pag. 33 f.) wird explizit begründet, weshalb in casu zeitliche Dringlichkeit vorliegen sollte. Die Polizei begründete die Massnahme allgemein damit, dass die bisherigen Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht für die