Im vorliegenden Sachverhalt wurde die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschuldigten vom Staatsanwalt am Telefon mündlich angeordnet und am Folgetag schriftlich bestätigt sowie begründet, nachdem A. deren Anordnung durch die Polizei verweigert hatte (pag. 32). Die Zuständigkeit zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung lag unbestrittenermassen bei der Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Gemäss der Vorinstanz sei die Form der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vorliegend auch nicht zu beanstanden, da die zeitliche Dringlichkeit der angewandten Zwangsmassnahme bejaht werden müsse. Dem ist in der Folge zuzustimmen.