Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach solcher Mist nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sei, auf dem Untergrund hartnäckige oder gar bleibende Flecken, mithin einen Schaden zu hinterlassen, ist nicht zu beanstanden. Dass die Strafverfolgungsbehörden nach einer ersten Sichtung der Umstände und kurz nach der Festnahme der Personen von einer möglichen Ahndung wegen Sachbeschädigung ausgingen, ist daher durchaus nachvollziehbar. Im vorliegenden Sachverhalt wurde die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschuldigten vom Staatsanwalt am Telefon mündlich angeordnet und am Folgetag schriftlich bestätigt sowie begründet, nachdem A. deren Anordnung durch die Polizei verweigert hatte (pag.