3.2.1. Zeitliche Dringlichkeit der Anordnung Vorweg gilt es festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahme davon auszugehen war, dass die vier angehaltenen Personen in einer gemeinsamen Aktion feuchten, kotigen Mist auf einen Konferenztisch ausgeleert hatten. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach solcher Mist nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sei, auf dem Untergrund hartnäckige oder gar bleibende Flecken, mithin einen Schaden zu hinterlassen, ist nicht zu beanstanden.