in dringenden Fällen kann diese mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Weigert sich die betroffene Person, sich einer solchen Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Diesbezüglich kann wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen